© Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V.
SATZUNG des Anglervereins "Freie Angler Käriser Hafen1927 e.V." im Deutschen Angelfischerverband "DAFV" § 1 Name, Sitz und Organe des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V.", er ist im Deutschen Angelfischerverband "DAFV" organisiert. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Groß Köris, GT Klein Köris, Chausseestraße 57 A. 2. (1) Der Verein setzt sich zusammen aus: - den Mitgliedern, - dem Vorstand, - seiner Revisionskommission. 2. (2) Seine Organe sind: - die Mitgliederversammlung, - die Vorstandssitzung, - die Tagung der Revisionskommission. § 2 Zweck des Vereins, Aufgaben sowie Grundsätze der Gemeinnützigkeit 1. Der Verein "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V." im DAFV ist eine gemeinnützige Vereinigung im Sinne des § 32 ff. BGB. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichenZiele. 2. Der Verein "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V." im DAFV ist eine Vereinigung von Interessenten der Angelfischerei, die sich zugleich intensiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt - insbesondere für die im Wasser lebenden Tiere und Pflanzen der heimatlichen Gewässer einsetzt. Der Verein setzt sich folgende Ziele: - die Hege und Pflege des Fischbestandes durch zweckdienlich Maßnahmen aller Art, - die Unterstützung behördlicher Maßnahmen zur Hebung des Fischbestandes, der Sicherung der Uferzone sowie der Hege und Pflege der natürlichen Biotope, - die traditionelle Pflege des Angelns und des Castingsportes, - die Unterstützung der Fischereiaufsicht, - den Umwelt- und Landschaftsschutz sowie Förderung des Heimatgedankens, - die Kontaktpflege der Mitglieder durch Veranstaltungen untereinander und zu gleichgesinnten Sportsfreunden und Mitgliedern gleichgesinnter Vereine. § 3 Mitgliedschaft, Vorstand und Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliedschaft im Verein können nur natürliche Personen durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung beantragen. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Acht- bis Achtzehnjährige können Mitglied der Jugendgruppe werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im DAFV. 2. Die Mitgliedschaft erlischt: - durch Austritt: der Austritt erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen Mitteilung an den Vorstand und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam; - durch Tod des Mitgliedes; - durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht, grob gegen die Vereinsinteressen und die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auch auf Vorstanddsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Anhörung und Einspruchsmöglichkeit in der Mitgliederversammlung zu. Wird der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschlussbeschlusses und die Mitgliedschaft als beendet. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. 3. Ehrung von Mitgliedern Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Sportfreunde, die sich in besonderer Weise um die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und/oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Vereinsbeitrag befreit. 4. Das höchste Organ des Vereins "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V." ist die Mitgliederversammlung. Sie wird viermal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliedsversammlungen sind beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Durchführung verlangen. Die Einberufung der Versammlungen wird durch den Jahresterminkalender, Aushang um Schaukasten des Vereins sowie auf der Webseite bekannt gegeben. Außerordentliche Versammlungen sind 14 Tage im Voraus anzukündigen. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben. Die Protokolle werden auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung verlesen und durch die Anwesenden bestätigt. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Wahlversammlung) mit einfacher Stimmenmehrheit für vier Jahre gewählt. Der geschäftsführende Verstand nach § 26 BGB besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem 1. Schriftführer, 4. dem Schatzmeister. Sie überwachen die Geschäftsführung des gesamten Vorstandes. Der Verein wird von mindestens zwei der vorgenannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Die Mitgliederversammlung ist über getätigte Absprachen und Entscheidungen zu informieren. Der erweiterte Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Sportwart, 2. dem 1. Jugendsportwart, 3. dem Hafenmeister, 4. dem Gewässerwart. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und deme reiterten Vorstand. 6. Dem Vorstand obliegt die sorgfältige Beachtung der Vorschriften dieser Satzung, die Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie die Ausführung und Erfüllung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand beschließt die Durchführung sportlicher und anderer Veranstaltungen, dazu gehören u.a. Arbeitseinsätze auf dem Vereinsgelände und den zu betreuenden Gewässern. Er beschließt weiterhin über Neuaufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern sowie die Vergabe von Bootsliegeplätzen an aktive Mitglieder. Darüber wird die Mitgliederversammlung informiert. 7. Der Vorstand ist berechtigt, gegenüber Mitgliedern, die gegen diese Satzung oder die Fischereiordnung grob verstoßen, disziplinarische Maßnahmen zu beschließen. So u.a. eine Verwarnung mit oder ohne Auflagen und/oder den Ausschluss s.o. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. 8. Der Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen und muss zusammentreten, wenn der 1. Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes es verlangen. In der Jahreshauptversammlung gibt der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der finanziellen Mittel. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben das Recht: - auf Unterstützung und Förderung durch den Verein, in der Ausübung der Angelfischerei und der Hege und Pflege der Natur und des Umweltschutzes sowie des Castingsports; - an den Mitgliederversammlungen, den sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; - Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, die Abstimmung über die Behandlung zu fordern und in den Mitgliederversammlungen das Wort zu ergreifen; - das Angelgelände ders Vereins, das Mehrzweckgebäude und den Bootssteg zu betreten bzw. zu nutzen. Nähere Festlegungen hierzu werden vom Vorstand beschlossen. Der Hafenmeister regelt und kontrolliert diese Festlegungen. 2. Alle Mitglieder haben die Pflicht: - das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben; - im Geschäftsjahr mindestens 8 unentgeltliche Arbeitsstunden im Rahmen der Gemeinnützigkeit zu leisten; - das Anglergelände, das Mehrzweckgebäude und die Steganlagen sauber zu halten und pfleglich zu behandeln sowie an der Werterhaltung mitzuwirken; - sportliche Fairness zu wahren, kameradschaftlich und hilfsbereit zu handeln und sich innerhalb und im Namen des Vereins parteipolitisch neutral zu verhalten; - jährlich den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag, die dazugehörigen Umlagen sowie die anfallenden Gemeinschaftskosten unaufgefordert bis spätestens zur ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres zu entrichten. § 5 Finanzen und Kassenprüfung 1. Der Verein finanziert sich aus: - Beiträgen, - Zuwendungen, - Spenden, - Sammlungen, - Stiftungen, - Einnahmen aus vereinseigenen Anlagen, - Einnahmen aus gemeinnützigen Veranstaltungen. 2. Über die Höhe der Beiträge sowie über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung. Dazu erarbeitet der Vorstand bis zur Jahreshauptversammlung einen Finanzplan, welcher mittels Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt wird. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. 3. Die Ortsgruppe besitzt folgende Mittel: - das Mehrzweckgebäude mit dem dazugehörigem Inventar, - die Bootssteganlage, - das Vereinsgelände in der Chausseestraße 57 A, 15746 Groß Köris, GT Klein Köris. 4. Durch die Mitgliederversammlung wird eine vom Vorstand unabhängige Revisionskommission gewählt. Die Revisionskommission prüft die Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Verwendung der finanziellen Mittel entsprechend den Regelungen in der Satzung des Vereins, die Einhaltung des Finanzplans sowie die Arbeit des Vorstandes. Es ist mindestens eine Prüfung je Halbjahr vorzunehmen. Über das Ergebnis ist die Mitgliederversammlung zu informieren. § 6 Auflösung 1. (1) Wird mit der Auflösung eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf denneuen Rechtsträger über. 1. (2) Bei der engültigen Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Groß Köris bzw. an den OT Klein Köris, die Mittel sollen ausschlie8lich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Jugendförderung verwendet werden. 2. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Beschlußfassung durch zwei Drittel der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. 3. Der Vorstand ist laut § 3, Absatz 8 ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzungsänderung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen. 4. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. April 2019 in Kraft und ersetzt gleichzeitig die bestehende Satzung vom 17. März 2001. Der Vorstand 1. Vorsitzender: Bernd Kubica 2. Vorsitzender: Frank Förster Schatzmeister: Klaus Effland 1. Schriftführer: Bernd Küppers
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SATZUNG des Anglervereins "Freie Angler Käriser Hafen1927 e.V." im Deutschen Angelfischerverband "DAFV" § 1 Name, Sitz und Organe des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V.", er ist im Deutschen Angelfischerverband "DAFV" organisiert. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Groß Köris, GT Klein Köris, Chausseestraße 57 A. 2. (1) Der Verein setzt sich zusammen aus: - den Mitgliedern, - dem Vorstand, - seiner Revisionskommission. 2. (2) Seine Organe sind: - die Mitgliederversammlung, - die Vorstandssitzung, - die Tagung der Revisionskommission. § 2 Zweck des Vereins, Aufgaben sowie Grundsätze der Gemeinnützigkeit 1. Der Verein "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V." im DAFV ist eine gemeinnützige Vereinigung im Sinne des § 32 ff. BGB. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichenZiele. 2. Der Verein "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V." im DAFV ist eine Vereinigung von Interessenten der Angelfischerei, die sich zugleich intensiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt - insbesondere für die im Wasser lebenden Tiere und Pflanzen der heimatlichen Gewässer einsetzt. Der Verein setzt sich folgende Ziele: - die Hege und Pflege des Fischbestandes durch zweckdienlich Maßnahmen aller Art, - die Unterstützung behördlicher Maßnahmen zur Hebung des Fischbestandes, der Sicherung der Uferzone sowie der Hege und Pflege der natürlichen Biotope, - die traditionelle Pflege des Angelns und des Castingsportes, - die Unterstützung der Fischereiaufsicht, - den Umwelt- und Landschaftsschutz sowie Förderung des Heimatgedankens, - die Kontaktpflege der Mitglieder durch Veranstaltungen untereinander und zu gleichgesinnten Sportsfreunden und Mitgliedern gleichgesinnter Vereine. § 3 Mitgliedschaft, Vorstand und Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliedschaft im Verein können nur natürliche Personen durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung beantragen. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Acht- bis Achtzehnjährige können Mitglied der Jugendgruppe werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im DAFV. 2. Die Mitgliedschaft erlischt: - durch Austritt: der Austritt erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen Mitteilung an den Vorstand und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam; - durch Tod des Mitgliedes; - durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht, grob gegen die Vereinsinteressen und die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auch auf Vorstanddsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Anhörung und Einspruchsmöglichkeit in der Mitgliederversammlung zu. Wird der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschlussbeschlusses und die Mitgliedschaft als beendet. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. 3. Ehrung von Mitgliedern Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Sportfreunde, die sich in besonderer Weise um die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und/oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Vereinsbeitrag befreit. 4. Das höchste Organ des Vereins "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V." ist die Mitgliederversammlung. Sie wird viermal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliedsversammlungen sind beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Durchführung verlangen. Die Einberufung der Versammlungen wird durch den Jahresterminkalender, Aushang um Schaukasten des Vereins sowie auf der Webseite bekannt gegeben. Außerordentliche Versammlungen sind 14 Tage im Voraus anzukündigen. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben. Die Protokolle werden auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung verlesen und durch die Anwesenden bestätigt. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Wahlversammlung) mit einfacher Stimmenmehrheit für vier Jahre gewählt. Der geschäftsführende Verstand nach § 26 BGB besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem 1. Schriftführer, 4. dem Schatzmeister. Sie überwachen die Geschäftsführung des gesamten Vorstandes. Der Verein wird von mindestens zwei der vorgenannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Die Mitgliederversammlung ist über getätigte Absprachen und Entscheidungen zu informieren. Der erweiterte Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Sportwart, 2. dem 1. Jugendsportwart, 3. dem Hafenmeister, 4. dem Gewässerwart. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und deme reiterten Vorstand. 6. Dem Vorstand obliegt die sorgfältige Beachtung der Vorschriften dieser Satzung, die Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie die Ausführung und Erfüllung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand beschließt die Durchführung sportlicher und anderer Veranstaltungen, dazu gehören u.a. Arbeitseinsätze auf dem Vereinsgelände und den zu betreuenden Gewässern. Er beschließt weiterhin über Neuaufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern sowie die Vergabe von Bootsliegeplätzen an aktive Mitglieder. Darüber wird die Mitgliederversammlung informiert. 7. Der Vorstand ist berechtigt, gegenüber Mitgliedern, die gegen diese Satzung oder die Fischereiordnung grob verstoßen, disziplinarische Maßnahmen zu beschließen. So u.a. eine Verwarnung mit oder ohne Auflagen und/oder den Ausschluss s.o. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. 8. Der Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen und muss zusammentreten, wenn der 1. Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes es verlangen. In der Jahreshauptversammlung gibt der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der finanziellen Mittel. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben das Recht: - auf Unterstützung und Förderung durch den Verein, in der Ausübung der Angelfischerei und der Hege und Pflege der Natur und des Umweltschutzes sowie des Castingsports; - an den Mitgliederversammlungen, den sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; - Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, die Abstimmung über die Behandlung zu fordern und in den Mitgliederversammlungen das Wort zu ergreifen; - das Angelgelände ders Vereins, das Mehrzweckgebäude und den Bootssteg zu betreten bzw. zu nutzen. Nähere Festlegungen hierzu werden vom Vorstand beschlossen. Der Hafenmeister regelt und kontrolliert diese Festlegungen. 2. Alle Mitglieder haben die Pflicht: - das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben; - im Geschäftsjahr mindestens 8 unentgeltliche Arbeitsstunden im Rahmen der Gemeinnützigkeit zu leisten; - das Anglergelände, das Mehrzweckgebäude und die Steganlagen sauber zu halten und pfleglich zu behandeln sowie an der Werterhaltung mitzuwirken; - sportliche Fairness zu wahren, kameradschaftlich und hilfsbereit zu handeln und sich innerhalb und im Namen des Vereins parteipolitisch neutral zu verhalten; - jährlich den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag, die dazugehörigen Umlagen sowie die anfallenden Gemeinschaftskosten unaufgefordert bis spätestens zur ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres zu entrichten. § 5 Finanzen und Kassenprüfung 1. Der Verein finanziert sich aus: - Beiträgen, - Zuwendungen, - Spenden, - Sammlungen, - Stiftungen, - Einnahmen aus vereinseigenen Anlagen, - Einnahmen aus gemeinnützigen Veranstaltungen. 2. Über die Höhe der Beiträge sowie über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung. Dazu erarbeitet der Vorstand bis zur Jahreshauptversammlung einen Finanzplan, welcher mittels Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt wird. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. 3. Die Ortsgruppe besitzt folgende Mittel: - das Mehrzweckgebäude mit dem dazugehörigem Inventar, - die Bootssteganlage, - das Vereinsgelände in der Chausseestraße 57 A, 15746 Groß Köris, GT Klein Köris. 4. Durch die Mitgliederversammlung wird eine vom Vorstand unabhängige Revisionskommission gewählt. Die Revisionskommission prüft die Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Verwendung der finanziellen Mittel entsprechend den Regelungen in der Satzung des Vereins, die Einhaltung des Finanzplans sowie die Arbeit des Vorstandes. Es ist mindestens eine Prüfung je Halbjahr vorzunehmen. Über das Ergebnis ist die Mitgliederversammlung zu informieren. § 6 Auflösung 1. (1) Wird mit der Auflösung eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf denneuen Rechtsträger über. 1. (2) Bei der engültigen Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Groß Köris bzw. an den OT Klein Köris, die Mittel sollen ausschlie8lich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Jugendförderung verwendet werden. 2. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Beschlußfassung durch zwei Drittel der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. 3. Der Vorstand ist laut § 3, Absatz 8 ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzungsänderung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen. 4. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. April 2019 in Kraft und ersetzt gleichzeitig die bestehende Satzung vom 17. März 2001. Der Vorstand 1. Vorsitzender: Bernd Kubica 2. Vorsitzender: Frank Förster Schatzmeister: Klaus Effland 1. Schriftführer: Bernd Küppers
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