© Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V.
GELÄNDE-, HAFEN- UND BOOTSLIEGEORDNUNG 1. Allgemeines Das von den Mitgliedern erworbene Grundstück ist Eigentum des Vereins “Freie Angler KVriser Hafen 1927 e.V.“ (Verein) n 15746 Groß Köris Chausseestraße 57a, einschließlich dessen Einrichtungen und Ausstattungen. 2. Nutzung durch die Mitglieder und Gäste Es ist Aufgabe es Vereins und ihrer Mitglieder, Maßnahmen zum Ausbau des Grundstückes und dessen Einrichtungen zu fördern und im Rahmen freiwilliger Arbeitseinsätze die Werterhaltung zu organisieren. 2.1. Die gemeinschaftliche Nutzung durch den Verein, wie z.B. Veranstaltungen, das Kinder- und Jugendtraining des Vereins haben Vorrang vor der individuellen Nutzung. 2.2. Fahrzeuge dürfen das Grundstückwährend des Be- und Entladevorgangs befahren. Nur bei Vereinsangeln dürfen Trailer mit Zugfahrzeug während des Angelns auf dem Gelände abgestellt werden. 2.3. Tore sind stets geschlossen zu halten und nach dem Verlassen des Grundstückes wieder zu verschließen. Ein Schlüssel kann gegen Entrichtung eines Schlüsselpfandes von 50 € ausgehändigt werden. 2.4. Nur der geschäftsführende Vorstand und der 1. Hafenmeister sind berechtigt, den Zugang vereinsfremden Personen nicht ohne Begleitung eines Vereinsmitgliedes zu gestatten. 2.5. Angelcamps und individuelles Angeln über eine Übernachtung hinaus sind beim Vorstand anzumelden. 2.6. Die Nutzung eines Bootsliegeplatzes durch Vereinsmitglieder ist im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes ganzjährig möglich und muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Das Abstellen eines Bootes oder Trailers eines Vereinsmitgliedes im Winter- oder Sommerlager bedarf ebenfalls die Genehmigung des Vorstandes. 2.7. Die Vorstand kann vereinsfremden Personen einen Winterlagerplatz für ein Boot gegen Entrichtung einer Aufwandsentschädigung zur Nutzung zuordnen. Dieses gilt für den Zeitraumund 15. Oktober bis zum 15. April des Folgejahres. Nichtvereinsmitglieder können einen Schlüssel erhalten (gegen Schlüsselpfand) und das Grundstück zur Kontrolle des Bootes betreten. Der Schlüssel ist nach Nutzung, spätestens am 15.04. des Folgejhres abzugeben. Zu diesem Zeitpunkt erlischt auch das Grundstücksbetretungsrecht. Mit Erhalt des Schlüssels gegen Unterschrift erkennt der Nutzer die Hafenordnung an. 2.8. Jeder Nutzer eines Bootsliegeplatzes ist verpflichtet, den zugewiesenen Bootsliegeplatzes einzuhalten. Er hat sein Boot ordnungsgemäß an drei Haltepunkten festzumachen. Es sind ausschließlich geeignete festmacher (Ketten, Materialdurchmesser > 4mm) mit Rückdämpfer zu verwenden. Im Winter sind die Festmacher außerhalb/oberhalb der Wasserspiegellage anzuordnen. Für die drei Haltepunkte ist jeder Liegeplatznutzer selbst verantwortlich. Boote sind nicht am Hauptsteg zu befestigen. Jeder Nutzer ist verpflichtet sein Boot zu entwässern und die geforderten Befestigungen zu überprüfen. Bootsmotoren die Öl oder Benzin oder andere umweltschädliche Flüssigkeiten verlieren, sind unverzüglich aus dem Wasser zu entfernen. Das Einfrierenlassen des Bootes im Hafenbecken ist aus Sicherheitsgründen verboten. Bootsliegeplätze sind nicht übertragbar. Bei unbegründeter Nichtnutzung des Liegeplatzes kann das Recht auf Nutzung entzogen werden. Sämtliche Zwischenstege und Einstiegshilfen sind dem Hafenmeister anzuzeigen und von ihm auf Sicherheit zu prüfen, die Verantwortung verbleibt beim Nutzer. Steckstangen sind außerhalb der Gebäude zu lagern (in der Zeit vom 15.04. bis zum 15.10.). Außerhalb der genannten Zeit können die Steckstangen auch im Gebäude gelagert werden. Die Steganlage ist keine Abstellfläche und ist nach dem Angeln sofort wieder freizuräumen. Die Boote der Mitglieder sollen einen vernünftigen Eindruck hinterlassen. 2.9. Boote sind im Winterlager auf den dafür vorgesehenen Poldern zu lagern. Sollten diese belegt sein, sind die Boote ausgerichtet vor der ersten Reihe mindestens 40 cm über der Erde auf eigenen Böcken zu lagern. Boote sind mit dem Boden nach oben zu lagern. Die Bodenbretter sind neben den Booten senkrecht abzustellen. 3. Haftung Der Verein haftet nicht für Beschädigungen an Booten, Autos oder anderen privaten Sachen. Ebenso übernimmt der Verein keine Haftung bei Diebstahl. Das Betreten des Vereinsgeländes und der Steganlage geschieht auf eigene Gefahr. Mitglieder und Nutzer des Vereinsgeländes, die gegen diese Hafenordnung verstoßen, können durch den Vorstand saktioniert werden . Alle Nutzer sind verpflichtet, die Einrichtungen und Ausstattungen sorgfältig und pfleglich zu behandeln sowie diese in Ordnung zu halten. Jeder Nutzer ist verpflichtet, drohende Gefahren vom Eigentum des Vereins abzuwenden, Er hat Hilfe zu leisten und den Vorstand des Vereins über Schäden zu informieren. In allen Räumen ist das Rauchverbot strikt einzuhalten. 4. Abfälle Mitgliedern und Nutzern ist es nicht gestattet, ihren Müll in die Mülltonnen des Vereins zu entsorgen. 5. Tiere Tierhalter sind verpflichtet, Verunreinigungen durch die Tiere zu entfernen. Das Vereinsleben besteht nicht nur aus Rechten, sondern auch aus Pflichten. Der Vorstand im Mai 2024
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GELÄNDE-, HAFEN- UND BOOTSLIEGEORDNUNG 1. Allgemeines Das von den Mitgliedern erworbene Grundstück ist Eigentum des Vereins “Freie Angler KVriser Hafen 1927 e.V.“ (Verein) n 15746 Groß Köris Chausseestraße 57a, einschließlich dessen Einrichtungen und Ausstattungen. 2. Nutzung durch die Mitglieder und Gäste Es ist Aufgabe es Vereins und ihrer Mitglieder, Maßnahmen zum Ausbau des Grundstückes und dessen Einrichtungen zu fördern und im Rahmen freiwilliger Arbeitseinsätze die Werterhaltung zu organisieren. 2.1. Die gemeinschaftliche Nutzung durch den Verein, wie z.B. Veranstaltungen, das Kinder- und Jugendtraining des Vereins haben Vorrang vor der individuellen Nutzung. 2.2. Fahrzeuge dürfen das Grundstückwährend des Be- und Entladevorgangs befahren. Nur bei Vereinsangeln dürfen Trailer mit Zugfahrzeug während des Angelns auf dem Gelände abgestellt werden. 2.3. Tore sind stets geschlossen zu halten und nach dem Verlassen des Grundstückes wieder zu verschließen. Ein Schlüssel kann gegen Entrichtung eines Schlüsselpfandes von 50 € ausgehändigt werden. 2.4. Nur der geschäftsführende Vorstand und der 1. Hafenmeister sind berechtigt, den Zugang vereinsfremden Personen nicht ohne Begleitung eines Vereinsmitgliedes zu gestatten. 2.5. Angelcamps und individuelles Angeln über eine Übernachtung hinaus sind beim Vorstand anzumelden. 2.6. Die Nutzung eines Bootsliegeplatzes durch Vereinsmitglieder ist im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes ganzjährig möglich und muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Das Abstellen eines Bootes oder Trailers eines Vereinsmitgliedes im Winter- oder Sommerlager bedarf ebenfalls die Genehmigung des Vorstandes. 2.7. Die Vorstand kann vereinsfremden Personen einen Winterlagerplatz für ein Boot gegen Entrichtung einer Aufwandsentschädigung zur Nutzung zuordnen. Dieses gilt für den Zeitraumund 15. Oktober bis zum 15. April des Folgejahres. Nichtvereinsmitglieder können einen Schlüssel erhalten (gegen Schlüsselpfand) und das Grundstück zur Kontrolle des Bootes betreten. Der Schlüssel ist nach Nutzung, spätestens am 15.04. des Folgejhres abzugeben. Zu diesem Zeitpunkt erlischt auch das Grundstücksbetretungsrecht. Mit Erhalt des Schlüssels gegen Unterschrift erkennt der Nutzer die Hafenordnung an. 2.8. Jeder Nutzer eines Bootsliegeplatzes ist verpflichtet, den zugewiesenen Bootsliegeplatzes einzuhalten. Er hat sein Boot ordnungsgemäß an drei Haltepunkten festzumachen. Es sind ausschließlich geeignete festmacher (Ketten, Materialdurchmesser > 4mm) mit Rückdämpfer zu verwenden. Im Winter sind die Festmacher außerhalb/oberhalb der Wasserspiegellage anzuordnen. Für die drei Haltepunkte ist jeder Liegeplatznutzer selbst verantwortlich. Boote sind nicht am Hauptsteg zu befestigen. Jeder Nutzer ist verpflichtet sein Boot zu entwässern und die geforderten Befestigungen zu überprüfen. Bootsmotoren die Öl oder Benzin oder andere umweltschädliche Flüssigkeiten verlieren, sind unverzüglich aus dem Wasser zu entfernen. Das Einfrierenlassen des Bootes im Hafenbecken ist aus Sicherheitsgründen verboten. Bootsliegeplätze sind nicht übertragbar. Bei unbegründeter Nichtnutzung des Liegeplatzes kann das Recht auf Nutzung entzogen werden. Sämtliche Zwischenstege und Einstiegshilfen sind dem Hafenmeister anzuzeigen und von ihm auf Sicherheit zu prüfen, die Verantwortung verbleibt beim Nutzer. Steckstangen sind außerhalb der Gebäude zu lagern (in der Zeit vom 15.04. bis zum 15.10.). Außerhalb der genannten Zeit können die Steckstangen auch im Gebäude gelagert werden. Die Steganlage ist keine Abstellfläche und ist nach dem Angeln sofort wieder freizuräumen. Die Boote der Mitglieder sollen einen vernünftigen Eindruck hinterlassen. 2.9. Boote sind im Winterlager auf den dafür vorgesehenen Poldern zu lagern. Sollten diese belegt sein, sind die Boote ausgerichtet vor der ersten Reihe mindestens 40 cm über der Erde auf eigenen Böcken zu lagern. Boote sind mit dem Boden nach oben zu lagern. Die Bodenbretter sind neben den Booten senkrecht abzustellen. 3. Haftung Der Verein haftet nicht für Beschädigungen an Booten, Autos oder anderen privaten Sachen. Ebenso übernimmt der Verein keine Haftung bei Diebstahl. Das Betreten des Vereinsgeländes und der Steganlage geschieht auf eigene Gefahr. Mitglieder und Nutzer des Vereinsgeländes, die gegen diese Hafenordnung verstoßen, können durch den Vorstand saktioniert werden . Alle Nutzer sind verpflichtet, die Einrichtungen und Ausstattungen sorgfältig und pfleglich zu behandeln sowie diese in Ordnung zu halten. Jeder Nutzer ist verpflichtet, drohende Gefahren vom Eigentum des Vereins abzuwenden, Er hat Hilfe zu leisten und den Vorstand des Vereins über Schäden zu informieren. In allen Räumen ist das Rauchverbot strikt einzuhalten. 4. Abfälle Mitgliedern und Nutzern ist es nicht gestattet, ihren Müll in die Mülltonnen des Vereins zu entsorgen. 5. Tiere Tierhalter sind verpflichtet, Verunreinigungen durch die Tiere zu entfernen. Das Vereinsleben besteht nicht nur aus Rechten, sondern auch aus Pflichten. Der Vorstand im Mai 2024
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