© Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V.
GELÄNDE-, HAFEN- UND BOOTSLIEGEORDNUNG 1. Allgemeines Das von den Mitgliedern erworbene Grundstück ist Eigentum des Vereins “Freie Angler KVriser Hafen 1927 e.V.“ in 15746 Groß Köris Chausseestraße 57a, ebenso dessen Einrichtungen und Ausstattungen sind Vereinseigentum. Es ist Aufgabe des Vereins "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V." und ihrer Mitglieder, Maßnahmen zum Ausbau des Grundstückes und deren Einrichtungen zu fördern und im Rahmen freiwilliger Arbeitseinsätze die Werterhaltung zu organisieren. 2. Nutzung durch die Mitglieder und Gäste Das von den Mitgliedern erworbene Grundstück ist Eigentum des Vereins “Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V.“ in 15746 Groß Köris Chausseestraße 57a, ebenso dessen Einrichtungen und Ausstattungen sind Vereinseigentum. Es ist Aufgabe es Vereins "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V." und ihrer Mitglieder, Maßnahmen zum Ausbau des Grundstückes und deren Einrichtungen zu fördern und im Rahmen freiwilliger Arbeitseinsätze die Werterhaltung zu organisieren. 2.1. Die gemeinschaftliche Nutzung durch den Verein, wie z.B. Veranstaltungen, das Kinder- und Jugendtraining des Vereins haben Vorrang vor der individuellen Nutzung. 2.2. Fahrzeuge sind sofort nach dem Be- und Entladen vom Grundstück zu entfernen. 2.3. Tore sind stets geschlossen zu halten und nach dem Verlassen des Grundstückes wieder zu verschließen. Ein Schlüssel kann gegen Entrichtung eines Schlüsselpfandes von 50 € ausgehändigt werden. 2.4. Nur der geschäftsführende Vorstand und der 1. Hafenmeister sind berechtigt, den Zugang vereinsfremden Personen nicht ohne Begleitung eines Vereinsmitgliedes zu gestatten. 2.5. Angelcamps und individuelles Angeln über eine Übernachtung hinaus sind beim Vorstand anzumelden. 2.6. Die Nutzung eines Bootsliegeplatzes durch Mitglieder des Vereins ist im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes ganzjährig möglich und muss schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt werden. Das Abstellen eines zweiten Bootes oder Trailers eines Vereinsmitgliedes im Winter- oder Sommerlager bedarf ebenfalls die Genehmigung des Vorstandes. 2.7. Die Vereinsführung kann vereinsfremden Personen einen Winterlagerplatz für ein Boot gegen Entrichtung einer Aufwandsentschädigung zur Nutzung zuordnen und vom 15. Oktober bis zum 15. April des Folgejahres gestatten. Der vereinsfremde Nutzer erhält für diesen Zeitraum gegen Entrichtung eines Schlüsselpfandes einen Schlüssel und kann das Vereinsgelände zur Kontrolle des Bootes betreten. Mit Erhalt des Schlüssels und gegen Unterschrift erkennt er die Gelände-, Hafen - und Bootsliegeordnung an. 2.8. Jeder Nutzer eines Bootsliegeplatzes ist verpflichtet, den ihm vom Vorstand zugewiesenen Bootsliegeplatzes einzuhalten. Er muss seinen Kahn ordnungsgemäß mit Ketten, Schäkeln und Stahlfedern (die im Winter zu entfernen sind) an drei Stellen so zu befestigen, so dass keine Schäden durch Sturm und Wellengang entstehen. Für die drei Haltepunkte ist jeder Liegeplatznutzer selbst verantwortlich. Boote sind nicht am Hauptsteg zu befestigen. Der Nutzer eines Bootsliegeplatzes ist verpflichtet sein Boot zu entwässern und die geforderten Befestigungen zu überprüfen. Bootsmotoren die Öl oder Benzin oder andere umweltschädliche Flüssigkeiten verlieren, sind unverzüglich aus dem Wasser zu entfernen. Das Einfrierenlassen des Bootes im Hafenbecken ist aus Sicherheitsgründen verboten. - Bootsliegeplätze sind nicht übertragbar. - Bei unbegründeter Nichtnutzung des Liegeplatzes im laufenden Jahr kann die Nutzung des Liegeplatzes im folgenden Jahr vom Vorstand weiter vergeben werden. - Sämtliche Zwischenstege und Einstiegshilfen sind dem Hafenmeister anzuzeigen und von ihm auf Sicherheit zu prüfen, der Nutzer trägt die volle Verantwortung. - Steckstangen sind ab 2022 außerhalb der Gebäude zu lagern. (Unfallschutz) - Die Steganlage ist keine Abstellfläche und ist nach dem Angeln sofort wieder freizuräumen. - Die Boote unserer Vereinsmitglieder sollen einen vernünftigen Eindruck auf unsere Besucher hinterlassen und sollten nicht voller Wasser stehen und gereinigt sein. 2.9. Boote sind im Winterlager auf den dafür vorgesehenen Poldern zu lagern. Sollten diese belegt sein, dann sind die Boote ausgerichtet vor der ersten Reihe mindestens 40 cm über der Erde auf eigenen Böcken zu lagern. Boote sind mit dem Boden nach oben zu lagern. Bodenbretter der Ruderboote sind auf dem Sitzbrett unter dem Boot zu lagern oder mit nach Hause zu nehmen. 3. Haftung Der Verein haftet für keine Beschädigungen an Booten, Autos oder anderen privaten Sachen. Ebenso übernimmt der Verein keine Haftung bei Diebstahl von Bootsmotoren oder anderen Sachen. Das Betreten des Vereinsgeländes und der Steganlage geschieht auf eigene Gefahr. Sportsfreunde und Nutzer des Vereinsgeländes, die gegen diese Ordnung verstoßen, werden disziplinarisch zur Verantwortung gezogen, z. B. durch - befristeten Entzug des Schlüssels und des Zugangscodes für das Gelände - Entzug des Bootsliegeplatzes - weitere geeignete disziplinarische Maßnahmen lt. Vereinssatzung. Alle Benutzer sind verpflichtet, die Einrichtungen und Ausstattungen sorgfältig und pfleglich zu behandeln sowie diese in Ordnung zu halten. Jeder Benutzer des Vereinsobjektes ist verpflichtet, drohende Gefahren von den Vereinseinrichtungen und vom Eigentum der Mitglieder abzuwenden, Hilfe zu leisten und den Vorstand des Vereins über Schäden zu informieren. In allen Räumen ist das Rauchverbot strikt einzuhalten. 4. Abfälle Sportfreunde oder Besucher ist es nicht gestattet, ihren privaten Müll in die Mülltonnen des Vereins zu entsorgen. 5. Tiere Tierhalter sind verpflichtet, Verunreinigungen z. B. von Hunden und anderen Tieren vom Grundstück zu entfernen. Das Vereinsleben besteht nicht nur aus Rechten, sondern auch aus Pflichten. Der Vorstand im Mai 2021
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GELÄNDE-, HAFEN- UND BOOTSLIEGEORDNUNG 1. Allgemeines Das von den Mitgliedern erworbene Grundstück ist Eigentum des Vereins “Freie Angler KVriser Hafen 1927 e.V.“ in 15746 Groß Köris Chausseestraße 57a, ebenso dessen Einrichtungen und Ausstattungen sind Vereinseigentum. Es ist Aufgabe des Vereins "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V." und ihrer Mitglieder, Maßnahmen zum Ausbau des Grundstückes und deren Einrichtungen zu fördern und im Rahmen freiwilliger Arbeitseinsätze die Werterhaltung zu organisieren. 2. Nutzung durch die Mitglieder und Gäste Das von den Mitgliedern erworbene Grundstück ist Eigentum des Vereins “Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V.“ in 15746 Groß Köris Chausseestraße 57a, ebenso dessen Einrichtungen und Ausstattungen sind Vereinseigentum. Es ist Aufgabe es Vereins "Freie Angler Köriser Hafen 1927 e.V." und ihrer Mitglieder, Maßnahmen zum Ausbau des Grundstückes und deren Einrichtungen zu fördern und im Rahmen freiwilliger Arbeitseinsätze die Werterhaltung zu organisieren. 2.1. Die gemeinschaftliche Nutzung durch den Verein, wie z.B. Veranstaltungen, das Kinder- und Jugendtraining des Vereins haben Vorrang vor der individuellen Nutzung. 2.2. Fahrzeuge sind sofort nach dem Be- und Entladen vom Grundstück zu entfernen. 2.3. Tore sind stets geschlossen zu halten und nach dem Verlassen des Grundstückes wieder zu verschließen. Ein Schlüssel kann gegen Entrichtung eines Schlüsselpfandes von 50 € ausgehändigt werden. 2.4. Nur der geschäftsführende Vorstand und der 1. Hafenmeister sind berechtigt, den Zugang vereinsfremden Personen nicht ohne Begleitung eines Vereinsmitgliedes zu gestatten. 2.5. Angelcamps und individuelles Angeln über eine Übernachtung hinaus sind beim Vorstand anzumelden. 2.6. Die Nutzung eines Bootsliegeplatzes durch Mitglieder des Vereins ist im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes ganzjährig möglich und muss schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt werden. Das Abstellen eines zweiten Bootes oder Trailers eines Vereinsmitgliedes im Winter- oder Sommerlager bedarf ebenfalls die Genehmigung des Vorstandes. 2.7. Die Vereinsführung kann vereinsfremden Personen einen Winterlagerplatz für ein Boot gegen Entrichtung einer Aufwandsentschädigung zur Nutzung zuordnen und vom 15. Oktober bis zum 15. April des Folgejahres gestatten. Der vereinsfremde Nutzer erhält für diesen Zeitraum gegen Entrichtung eines Schlüsselpfandes einen Schlüssel und kann das Vereinsgelände zur Kontrolle des Bootes betreten. Mit Erhalt des Schlüssels und gegen Unterschrift erkennt er die Gelände-, Hafen - und Bootsliegeordnung an. 2.8. Jeder Nutzer eines Bootsliegeplatzes ist verpflichtet, den ihm vom Vorstand zugewiesenen Bootsliegeplatzes einzuhalten. Er muss seinen Kahn ordnungsgemäß mit Ketten, Schäkeln und Stahlfedern (die im Winter zu entfernen sind) an drei Stellen so zu befestigen, so dass keine Schäden durch Sturm und Wellengang entstehen. Für die drei Haltepunkte ist jeder Liegeplatznutzer selbst verantwortlich. Boote sind nicht am Hauptsteg zu befestigen. Der Nutzer eines Bootsliegeplatzes ist verpflichtet sein Boot zu entwässern und die geforderten Befestigungen zu überprüfen. Bootsmotoren die Öl oder Benzin oder andere umweltschädliche Flüssigkeiten verlieren, sind unverzüglich aus dem Wasser zu entfernen. Das Einfrierenlassen des Bootes im Hafenbecken ist aus Sicherheitsgründen verboten. - Bootsliegeplätze sind nicht übertragbar. - Bei unbegründeter Nichtnutzung des Liegeplatzes im laufenden Jahr kann die Nutzung des Liegeplatzes im folgenden Jahr vom Vorstand weiter vergeben werden. - Sämtliche Zwischenstege und Einstiegshilfen sind dem Hafenmeister anzuzeigen und von ihm auf Sicherheit zu prüfen, der Nutzer trägt die volle Verantwortung. - Steckstangen sind ab 2022 außerhalb der Gebäude zu lagern. (Unfallschutz) - Die Steganlage ist keine Abstellfläche und ist nach dem Angeln sofort wieder freizuräumen. - Die Boote unserer Vereinsmitglieder sollen einen vernünftigen Eindruck auf unsere Besucher hinterlassen und sollten nicht voller Wasser stehen und gereinigt sein. 2.9. Boote sind im Winterlager auf den dafür vorgesehenen Poldern zu lagern. Sollten diese belegt sein, dann sind die Boote ausgerichtet vor der ersten Reihe mindestens 40 cm über der Erde auf eigenen Böcken zu lagern. Boote sind mit dem Boden nach oben zu lagern. Bodenbretter der Ruderboote sind auf dem Sitzbrett unter dem Boot zu lagern oder mit nach Hause zu nehmen. 3. Haftung Der Verein haftet für keine Beschädigungen an Booten, Autos oder anderen privaten Sachen. Ebenso übernimmt der Verein keine Haftung bei Diebstahl von Bootsmotoren oder anderen Sachen. Das Betreten des Vereinsgeländes und der Steganlage geschieht auf eigene Gefahr. Sportsfreunde und Nutzer des Vereinsgeländes, die gegen diese Ordnung verstoßen, werden disziplinarisch zur Verantwortung gezogen, z. B. durch - befristeten Entzug des Schlüssels und des Zugangscodes für das Gelände - Entzug des Bootsliegeplatzes - weitere geeignete disziplinarische Maßnahmen lt. Vereinssatzung. Alle Benutzer sind verpflichtet, die Einrichtungen und Ausstattungen sorgfältig und pfleglich zu behandeln sowie diese in Ordnung zu halten. Jeder Benutzer des Vereinsobjektes ist verpflichtet, drohende Gefahren von den Vereinseinrichtungen und vom Eigentum der Mitglieder abzuwenden, Hilfe zu leisten und den Vorstand des Vereins über Schäden zu informieren. In allen Räumen ist das Rauchverbot strikt einzuhalten. 4. Abfälle Sportfreunde oder Besucher ist es nicht gestattet, ihren privaten Müll in die Mülltonnen des Vereins zu entsorgen. 5. Tiere Tierhalter sind verpflichtet, Verunreinigungen z. B. von Hunden und anderen Tieren vom Grundstück zu entfernen. Das Vereinsleben besteht nicht nur aus Rechten, sondern auch aus Pflichten. Der Vorstand im Mai 2021
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